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Art. 6 EU AI Act: Wann ein KI-System hochrisiko ist
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- Tails Azimuth
Bevor eine einzige Pflicht aus Kapitel III greift, steht eine Vorfrage: Ist das KI-System überhaupt hochrisiko? Diese Klassifizierung entscheidet über alles Weitere — technische Dokumentation, Risikomanagement, Konformitätsbewertung, Registrierung. Und sie ist keine Bauchentscheidung, sondern folgt der klaren Mechanik von Artikel 6 der EU-KI-Verordnung (VO (EU) 2024/1689). Wer die falsch beantwortet, baut entweder unnötigen Aufwand auf oder verfehlt Pflichten, die ab dem Enforcement-Datum am 02.12.2027 durchsetzbar sind.
Zwei Pfade in die Hochrisiko-Klasse
Art. 6 kennt zwei voneinander unabhängige Wege, auf denen ein System als Hochrisiko eingestuft wird.
Der erste Pfad (Art. 6 Abs. 1) betrifft KI, die als Sicherheitsbauteil eines Produkts fungiert oder selbst ein Produkt ist, das unter die in Anhang I gelisteten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fällt — etwa Maschinen, Medizinprodukte, Aufzüge, Spielzeug oder Funkanlagen. Voraussetzung ist zusätzlich, dass dieses Produkt bereits nach dem einschlägigen Sektorrecht einer Konformitätsbewertung durch Dritte unterzogen werden muss. Hier verzahnt sich die KI-Verordnung mit bestehendem Produktsicherheitsrecht: Die KI-Komponente erbt den Hochrisiko-Status aus dem Regime, dem das Gesamtprodukt ohnehin unterliegt.
Der zweite Pfad (Art. 6 Abs. 2) verweist auf Anhang III. Dort sind acht Bereiche mit konkreten Anwendungsfällen aufgeführt, in denen ein KI-System als hochrisiko gilt: Biometrie, kritische Infrastruktur, allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung und Personalmanagement, Zugang zu wesentlichen privaten und öffentlichen Diensten (inklusive Kreditwürdigkeit), Strafverfolgung, Migration und Grenzkontrolle sowie Rechtspflege und demokratische Prozesse. Fällt ein Anwendungsfall unter eine dieser Kategorien, greift zunächst die Hochrisiko-Vermutung.
Die Ausnahme: der Filter des Art. 6 Abs. 3
Genau an dieser Stelle wird es für die Praxis interessant. Denn Anhang III ist nach Kategorien geschnitten, nicht nach tatsächlichem Risiko. Ein System kann formal in einen der acht Bereiche fallen und trotzdem harmlos sein. Für diese Fälle enthält Art. 6 Abs. 3 eine Rückausnahme: Ein in Anhang III genanntes System gilt nicht als hochrisiko, wenn es kein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte natürlicher Personen birgt — insbesondere, weil es das Ergebnis der Entscheidungsfindung nicht wesentlich beeinflusst.
Die Verordnung nennt vier Konstellationen, in denen das der Fall sein kann: Das System erfüllt eine eng umgrenzte Verfahrensaufgabe; es verbessert lediglich das Ergebnis einer zuvor abgeschlossenen menschlichen Tätigkeit; es erkennt Entscheidungsmuster oder Abweichungen davon, ohne die vorher getroffene menschliche Bewertung ohne angemessene Überprüfung zu ersetzen oder zu beeinflussen; oder es erfüllt eine rein vorbereitende Aufgabe für eine Bewertung, die für die relevanten Anwendungsfälle einschlägig ist.
Entscheidend ist die harte Gegenausnahme im selben Absatz: Führt das System ein Profiling natürlicher Personen durch, gilt es immer als hochrisiko — unabhängig davon, ob eine der vier Konstellationen vorliegt. Die Erleichterung ist also kein Freibrief, sondern ein eng geführtes Ventil.
Wer die Ausnahme nutzt, muss sie beweisen
Die Ausnahme des Art. 6 Abs. 3 ist keine stille Selbsteinstufung. Ein Anbieter, der zu dem Schluss kommt, sein an sich unter Anhang III fallendes System sei nicht hochrisiko, muss diese Bewertung dokumentieren, bevor das System in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird (Art. 6 Abs. 4). Diese Dokumentation ist auf Verlangen den zuständigen nationalen Behörden vorzulegen. Zudem bleibt die Registrierungspflicht in der EU-Datenbank bestehen: Auch der als nicht-hochrisiko eingestufte Fall wird registriert, damit Marktüberwachungsbehörden die Einschätzung nachvollziehen können.
Damit verschiebt Art. 6 die Beweislast in Richtung des Anbieters. Nicht die Behörde muss darlegen, warum ein System hochrisiko ist — der Anbieter muss belegen, warum es das ausnahmsweise nicht ist. Das ist der Kern eines evidenzbasierten Ansatzes: Die Einstufung ist nur so gut wie die Nachweise, die sie tragen. Eine bloße Behauptung im Produktdatenblatt genügt nicht; gefragt ist eine nachvollziehbare Herleitung, die zeigt, welche der vier Konstellationen einschlägig ist und warum kein Profiling stattfindet.
Für Unternehmen, die mehrere Systeme betreiben, wird die Klassifizierung damit zu einem wiederkehrenden, prüfbaren Vorgang statt zu einer einmaligen Einschätzung. Ein belastbares KI-Systeminventar mit dokumentierter Zuordnung zu Art. 6 ist die Grundlage — ohne diese Bestandsaufnahme lässt sich weder die Vermutung noch die Ausnahme sauber begründen. Wer die einzelnen Hochrisiko-Anwendungsfälle im Detail einordnen will, findet die Kategorien aus Anhang III aufgeschlüsselt auf hochrisiko-ki.com.
Leitlinien der Kommission und die praktische Konsequenz
Art. 6 Abs. 5 beauftragt die Europäische Kommission, Leitlinien zur praktischen Umsetzung der Klassifizierung bereitzustellen, ergänzt um konkrete Beispiele für Systeme, die hochrisiko sind, und solche, die es nicht sind. Diese Leitlinien konkretisieren die abstrakten Kriterien des Abs. 3 und sind für die betriebliche Einstufung die wichtigste Auslegungshilfe. Bis sie vollständig vorliegen und sich eine Verwaltungspraxis herausbildet, gilt für die Ausnahme des Abs. 3 ein konservativer Maßstab: Im Zweifel spricht die Systematik der Verordnung für die Hochrisiko-Einstufung, weil die Rückausnahme eng gefasst und mit einer Dokumentationslast versehen ist.
Praktisch heißt das: Die Klassifizierung nach Art. 6 ist der erste Kontrollpunkt jedes KI-Governance-Prozesses. Sie legt fest, welcher Pflichtenkatalog überhaupt zur Anwendung kommt, und sie muss — gerade wenn die Ausnahme gezogen wird — audit-fest belegt sein. Genau hier setzt der Gedanke einer Trust-Infrastructure an: nicht die Einstufung zu behaupten, sondern sie über nachvollziehbare, nachweisbare Evidenz jederzeit belegen zu können.
Wer seine KI-Landschaft strukturiert entlang Art. 6 klassifiziert und die Einstufungen prüffest dokumentiert, verschafft sich Handlungsspielraum bis zum Enforcement-Datum. Mehr zur evidenzbasierten AI-Trust-Platform: aegira.ai.